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Rechtliches - Schulorganisationsgesetz SchOG

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Gesetzestext haben:
Schulorganisationsgesetz - SchOG

§ 25. Organisationsformen der Sonderschule

(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu
führen
a) als selbständige Schulen oder
b) als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule oder
einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.

Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 12 Abs. 2 und 3 Anwendung. Im Falle der lit. b ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative
Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden,
die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.

(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
a) Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oderlernschwache Kinder);
b) Sonderschule für körperbehinderte Kinder;
c) Sonderschule für sprachgestörte Kinder;
d) Sonderschule für schwerhörige Kinder;
e) Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);
f) Sonderschule für sehbehinderte Kinder;
g) Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);
h) Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);
i) Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder;
j) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1975)
Sonderschulklassen.

(3) Die im Abs. 2 unter lit. b bis h angeführten Sonderschulen
tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt
werden, die Bezeichnung ,,Volksschule'', ,,Hauptschule'' bzw.
,,Polytechnische Schule'' in den Fällen der lit. b bis g unter
Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige

(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für
schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen
Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem
Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Polytechnischen
Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der
Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse.

§ 27. Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für
blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer
Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf 8, die Zahl der
Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder,
einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer
Heilstättenschule darf 10 nicht übersteigen.

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